Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 26. Juli 2024)

1. Geltung / Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Bestandteil der VTA-Bestellungen und gelten für alle (auch künftigen) Bestellungen von Waren, Dienst- und Werkleistungen und deren Abwicklung. Entge-genstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, VTA stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedin-gungen des Vertragspartners die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annehmen.
  2. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fas-sung.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet unsere Projekt- und Bestellnummer aufzuführen.

2. Angebot / Angebotsunterlage

  1. Die Erstellung von Angeboten durch mögliche Vertragspartner ist für uns kostenfrei und unverbindlich.
  2. An Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber-rechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Leistungserbringung auf Basis unserer An-frage / Bestellung zu verwenden. Bei Nichtbeauftragung bzw. nach Abwicklung der Bestellung sind uns sämtliche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

3. Preis / Preisstellung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteu-er frei Verwendungsstelle einschließlich sämtlicher Verpackungs- und Frachtkosten.
  2. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

4. Zahlung

  1. Sämtliche Zahlungen leistet VTA gegen Rechnung gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Auch im Fall von Vorauszahlungen hat der Vertragspartner sämtliche Leistungen und Vorauszahlungen in einer Schlussrechnung aufzuführen.
  2. Zahlungen durch VTA bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung oder eine Abnahme der Bestellung.
  3. Mangels anderer Vereinbarungen oder günstigerer Konditionen des Vertragspartners erfolgen Zahlun-gen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% oder innerhalb von 45 Tagen netto.
  4. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentation (Zeugnisse, Bescheinigungen, Anwei-sungen usw.) zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe an uns.
  5. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  6. Wir zahlen per Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag in Auftrag gegeben wurde.
  7. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszins beträgt 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Vertragspartner gefordert nachzuweisen.
  8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

5. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind verbindlich einzuhalten.
  2. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig. 
  3. Erkennt der Vertragspartner, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er das VTA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Vertragspartner garantiert die vereinbarten Termine unter Anerkennung eines Terminsicherungsbe-trages. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine zahlt der Vertragspartner VTA je angefangener Woche Verzug eine Vertragsstrafe von 1 %, max. 10 % des Auftragswertes. Der Terminsicherungsbe-trag wird fällig, wenn der Vertragspartner die vereinbarten Termine überschreitet, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor und der Vertragspartner befand sich bei ihrem Eintritt nicht bereits in Verzug. Der Terminsicherungsbetrag kann bis spätestens zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Neben dem Terminsicherungsbetrag wird Schadensersatz nicht gefordert, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ziffern etwas anderes ergibt.
  5. Bei Verzug des Vertragspartners kann VTA nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Vertragspartner noch nicht erbrachte Lieferung/Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Vertragspartners durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Vertragspartner in Besitz hat, so hat er diese unverzüglich an VTA zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu verschaffen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung von VTA nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach, so entfällt die Begrenzung des Terminsiche-rungsbetrages.
  6. Stattdessen kann VTA nach dem ergebnislosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein bis zu dem Zeitpunkt des Rücktritts fällig gewordener Terminsicherungsbetrag bleibt davon unberührt.

6. Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistungen

  1. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von VTA schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Abteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Abtei-lung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
  2. Der Vertragspartner wird die vollinhaltliche Annahme der Bestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrem Zugang schriftlich bestätigen.
  3. Der Vertragspartner hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln.
  4. Der Vertragspartner liefert, sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, eine komplette Sache, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der zugesicherten Eigen-schaften notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile nicht aufgeführt sind. Die von VTA gemachten Angaben sind vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu überprüfen. Die Lieferteile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile müssen eine hohe Standzeit haben und den neuesten Materialentwick-lungstechniken entsprechen.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich die für die Erstellung seiner Lieferung/Leistung erforderlichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen geltende Ausgabe selbst zu beschaffen.
  6. Von VTA angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigun-gen im Sinne der EWG/EFTA-Ursprungsbestimmungen) wird der Vertragspartner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.

7. Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner hat VTA von allen Ansprüchen wegen Verletzung fremder Schutzrechte oder Aus-stattungen infolge der Abnahme oder Benutzung des Werkes freizuhalten und ggf. auf seine Kosten die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen.
  2. Berührt die Auftragserfüllung eigene Schutzrechte des Vertragspartners, räumt der Vertragspartner VTA mit der Auftragsausführung zugleich das unwiderrufliche Recht ein, die betroffenen Schutzrechte unein-geschränkt und kostenlos mit dem Werk zu benutzen.

8. Gewährleistungen und Haftung

  1. Die Lieferung/Leistung muss dem Verwendungszweck, dem neuesten Stand der Technik sowie den ein-schlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entsprechen. 
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung von VTA genannt wird. Für den Fall, dass sich die Abnahme ohne Verschulden des Vertragspartners verzögert, ist VTA bereit, auf Wunsch des Vertragspartners eine angemessene Maxi-malfrist zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist für Reserveteile, die als solche im Vertrag besonders bezeichnet sind, beträgt 2 Jahre nach Inbetriebnahme und endet spätestens 36 Monate nach vollstän-diger Lieferung an VTA.
  3. Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Vertragspartner nach Aufforderung von VTA unverzüglich und für VTA kostenfrei zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, oder ist die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Vertragspartner die mangelhaften Teile, für VTA kostenfrei, durch einwand-freie zu ersetzen. Ingenieurleistungen und ggf. auch der Personaleinsatz auf der Baustelle, sind in die-sem Zusammenhang für VTA kostenfrei vom Vertragspartner zu erbringen.
  4. In dringenden Fällen oder wenn der Vertragspartner seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommt, kann VTA die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Vertragspartners und unbeschadet dessen Gewährleistungspflicht selbst treffen. Mit Ausnahme von dringenden Fällen wird der Vertragspartner vor Durchführung der Maßnahmen benachrichtigt; der Vertragspartner erhält nach Ausführung der Instand-setzungsarbeiten einen Bericht über Art und Umfang der Mängel und der durchgeführten Arbeiten. 
  5. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minde-rung unberührt. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für ausge-besserte oder ersetzte Teile mit der erneuten schriftlichen Abnahmeerklärung neu. Erfolgt eine erneute Abnahmeerklärung nicht, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Einbau ausgebesserter oder er-setzter Teile neu. 
  6. Für alle Anlagenteile, die wegen der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungs-arbeiten oder Lieferungen von Ersatzteilen erforderlich werden, nicht wie vertraglich vorgesehen ver-wendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
  7. Schadensersatzansprüche von VTA bzw. des Kunden von VTA wegen Produktionsausfall und entgan-genen Gewinns bestehen nicht.
  8. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 12 Monate nach Erhebung der Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  9. Die Gesamthaftung des Vertragspartners für alle Ansprüche von VTA aus dem Vertrag ist begrenzt auf 100 % des Gesamtauftragswertes. Nicht enthalten sind die Beträge, die vom Versicherer des Vertrags-partners rechtswirksam bezahlt werden. Sollte der Vertragspartner Schäden vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursacht haben, haftet er unbegrenzt. Das Verschulden von eingesetzten Dritten muss sich der Vertragspartner wie eigenes Verschulden entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen. Der Vertragspartner kann sich nicht - entgegen § 831 BGB - durch den Nachweis der ordnungs-gemäßen Auswahl und Überwachung seiner Mitarbeiter oder eingesetzter Dritter befreien.

9. Leistungsnachweis und Abnahme

  1. Soweit eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, findet sie an der von VTA angegebenen Empfangs-stelle statt. Der Vertragspartner muss schriftlich um die Festlegung des Abnahmetermins nachsuchen. Sie soll unverzüglich und bei Maschinen und Anlagen, die einen vorherigen Probebetrieb erfordern, in einem gewünschten Zeitraum von frühestens 4 Wochen und spätestens 3 Monaten nach Beginn des Probebetriebes stattfinden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten kann auch während des Probe-betriebes die Maschine oder Anlage für die Produktion genutzt werden. Die bei der Abnahme entste-henden sachlichen Kosten trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner und VTA tragen die ihnen ent-stehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst. 
  2. Zeigt sich beim Abnahmeversuch, dass die Maschine oder Anlage nicht vertragsgemäß hergestellt ist, muss der Vertragspartner innerhalb von 3 Monaten um eine Wiederholung des Abnahmetermins nach-suchen. Sämtliche bei der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu seinen Lasten. 
  3. Werden Mängel festgestellt, welche die Leistung und Funktion der Maschine oder Anlage nicht beein-flussen, so kann die Abnahme unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung dieser Mängel er-folgen. Von der Restzahlung wird dann von VTA einen angemessenen Betrag bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten.
  4. Die Abnahme wird dem Vertragspartner mit dem Abnahmeprotokoll von VTA oder des Kunden von VTA bestätigt. Die Abnahme berührt die Gewährleistungsansprüche von VTA nicht. 

10. Dokumente, Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit VTA abzustimmen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Vertragspartner die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung/Leistung betreffenden technischen Unterlagen in der geforder-ten Anzahl und Ausführung bis spätestens zur Abnahme VTA zu übersenden. Die Unterlagen sind auf den entsprechenden neuesten Stand zu bringen, sobald vom Vertragspartner nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VTA kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. VTA oder Dritte dürfen die Un-terlagen zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen.
  2. Durch die Zustimmung von VTA zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Vertragspartners im Hinblick auf die Lieferung/Leistung nicht be-rührt. Soweit der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Emp-fehlungen von VTA sowie für zwischen dem Vertragspartner und VTA vereinbarte Änderungen. 
  3. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Vertragspartner über-lassen worden sind, bleiben Eigentum von VTA und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden. VTA behält sich alle Rechte an nach ih-ren Angaben gefertigten Zeichnungen und an von VTA entwickelten Verfahren vor.

11. Rücktritt, Kündigung und Unterbrechung

  1. Wird die Kündigung von VTA wegen Vertragsverletzung des Vertragspartners ausgesprochen, so wer-den die bis dahin ausgeführten Lieferungen/Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von VTA bestimmungsgemäß verwendet werden können. Die Abrechnung erfolgt auf Vertrags-basis. Der VTA zu ersetzende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt. Das gleiche gilt hin-sichtlich eines etwa fällig gewordenen Terminsicherungsbetrages.

12. Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner hat die Vertragsbedingungen und Vertragsunterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf VTA nur mit schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Vertrags-partner ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Unterlagen, die er zur Vertragserfüllung von VTA erhält, geheim zu halten, sie Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich zu machen und selbst, außer zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen, nicht anderweitig zu verwenden. All dies bleibt ausschließ-liches Eigentum von VTA.
  2. Die Verpflichtungen des Vertragspartners gemäß Ziffer 12 (1) bestehen nicht, soweit die von VTA übermittelten Informationen und Unterlagen zum allgemeinen Stand der Technik gehören oder dem Ver-tragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren, bzw. entfallen, wenn sie später Stand der Technik werden oder dem Vertragspartner von dritter Seite ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten gegenüber VTA zugehen.
  3. Die Verpflichtung des Vertragspartners gemäß Ziffer 12 (1) erstreckt sich auf eine Dauer von 10 Jahren nach Vertragsabschluss und bleibt auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnis-ses bestehen.

13. Beteiligung von Subunternehmern

  1. Soweit vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine ver-traglichen Rechte und Pflichten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VTA ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen selbst zu er-bringen und die zugehörigen Arbeiten selbst durchzuführen.
  3. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, solche Leistungen und Arbeiten an Dritte zu vergeben, die er ihrer Art nach im Rahmen seines Betriebes normalerweise an Dritte zu vergeben pflegt.
  4. In jedem Falle gelten Dritte, deren sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag bedient, als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Recht / Sonstiges

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Dokumentation und Zahlun-gen der Sitz von VTA.
  2. Gerichtsstand für beide Teile, auch für Wechselklagen, ist der Sitz der VTA. VTA ist berechtigt, den all-gemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu wählen.
  3. Der Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertrags-partner und VTA unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des deutschen Pri-vatrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

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